Erstattungspflicht von Inkassokosten

von Gabriele Ebert

Erstattungspflicht von Inkassokosten

Inkassokosten sind der Höhe nach beschränkt auf vergleichbare Rechtsanwaltskosten.

Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die Einschaltung des Inkassounternehmens erfolglos blieb und anschließend ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde.

Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die Forderung gegenüber dem Gläübiger bestritten wurde oder der Schuldner mitteilt, dass er zahlungsunfähig ist.

Kontoführungsgebühren des Inkassounternehmens sind nicht erstattungsfähig.

Adressermittlungskosten sind nur im Einzelfall und nur in nachgewiesener Höhe erstattungsfähig

 

Hierzu der BGH in seinem Urteil vom 29. Juni 2005 AZ VII ZR 299/04

 „…Denn die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt …Der Senat hat in einer Entscheidung vom 24. Mai 1967 (VIII ZR 278/64, unter II) die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro entstandenen Kosten als möglichen Verzugsschaden angesehen, der grundsätzlich gemäß § 286 BGB zu ersetzen ist, und lediglich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB die Frage aufgeworfen, ob der Gläubiger eine Erfolglosigkeit der Bemühungen des Inkassobüros voraussehen konnte. Vor diesem Hintergrund wäre die Annahme, die Beklagte hätte bei ihren Anträgen auf Erlass der Vollstreckungsbescheide jedenfalls erkennen können und müssen, dass ihre Ansprüche auf Mahn- und Inkassokosten zumindest teilweise schon in einer Schlüssigkeitsprüfung scheitern würden, selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn dies tatsächlich der Fall ist.“

 

(siehe hierzu auch OLG Dresden Urteil vom 1. Dezember 1993 AZ: 5 U 68/93, OLG Düsseldorf Urteil vom 16. Juli 1987AZ:10 U 36/87)

 

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